Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen. Sie schließen widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Die Unwirksamkeit einer oder eines Teils einer Klausel berührt den anderen Teil der Klausel(n) nicht.
§2 Angebote, Leistungsdaten, Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar.
(2) Die Preise berechnen sich nach den am Tage der Lieferung gültigen Preislisten und verstehen sich als Bruttopreis (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Verkaufspreise (Ware oder Dienstleistung) gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zugesagt.
(3) Bei unseren ausgezeichneten und beschriebenen Produktbezeichnung handelt es sich um eigene erstellte Bezeichnungen, die nicht gleich zu setzen sind mit der Bezeichnung des Herstellers oder Lieferanten.
(4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
(5) In der Artikelbeschreibung mit einem Sternchen versehende (*) Eigenschaften besitzen kein Prüfzeugnis vom Hersteller oder Lieferanten die Einschätzung des Wertes beruht auf der Persönlicheneinschätzung des Verkäufers ohne jegliche Technische Prüfung und stellt somit keine Garantie oder Verpflichtung des Verkäufers da das dieser Wert mit dem erworbenen Produkt tatsächlich erreicht wird. Schäden, Regressansprüche oder sonstiges werden somit nicht entsprochen.
§3 Liefer- und Abnahmeverpflichtung
(1) Der Umfang der Lieferung richtet sich im Rahmen der Lieferungsmöglichkeiten nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.
(2) Bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, sie werden jedoch nach bestem Können eingehalten. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unsere Firma verlassen hat oder versandbereit ist. Werden bestätigte Liefertermine mehr als drei Monate überschritten, so ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei Zulieferern,
Arbeitskampf) oder sonstigen Ereignissen, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, kann sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang verlängern, sofern die Lieferung oder Leistung nicht überhaupt unmöglich wird. Wird durch derartige Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
(4) Verlängert sich in den vorgenannten Fällen (Ziffer 3) die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers.
(5) Die Einhaltung der Liefertermine setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, insbesondere die Zahlungsbedingungen, voraus.
(6) Wird die Lieferung durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern. Unsere Ansprüche aus der Lieferverzögerung bleiben dadurch unberührt. Ware, die vom Käufer versehentlich falsch, zuviel bestellt oder beanstandet worden ist, sowie Restposten werden nicht zurückgenommen, falls nicht anders schriftlich vereinbart.
(7) Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenersatzbetrag kann höher angesetzt werden, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.
§4 Verladung, Versand
(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit der Annahme zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung mit Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
(2) Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Käufers.
(3) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen falls nicht anders schriftlich vereinbart. Soweit
unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind, handeln diese auf das Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
(4) Ist für die ordnungsgemäße Anlieferung / Abholung die Verladung der Ware auf Pool-Paletten (Tauschpaletten) notwendig, werden diese Paletten, falls sie bei der Anlieferung / Abholung nicht sofort getauscht werden können, zum Selbstkostenpreis berechnet und nach frachtfreier Rücklieferung in einwandfreiem Zustand zu unserem Lager in voller Höhe wieder gutgeschrieben.
(5) Die Kosten der Transportversicherung trägt der Käufer.
§5 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat, Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
(2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gemäß Absatz 3 die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 434 Abs. 1 Ziffer 2 sowie Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware nicht mit dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentums, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum aus der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
Stand 01.01.2012